AUF REISEN VERSICHERT!
Die Würth Financial Services AG, vormals Oberhänsli & Partner AG steht allen Kunden, welche eine UBS- Kreditkarte besitzen, für Detailinformationen und Rückfragen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen jederzeit zur Verfügung.
Die häufigst gestellten Fragen - FAQ (Fragen & Antworten) zur UBS Reiseschutz Plus
Allgemein
1. Wer ist versichert?
 | Der Hauptkarteninhaber;
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 | Der im gleichen Haushalt lebende Ehegatte des Hauptkarteninhabers. Ist der Hauptkarteninhaber nicht verheiratet erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person;
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 | Die im gleichen Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Alle oben aufgeführten Personen haben ständigen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Bei der Auslandheilungskostenversicherung darf der Versicherte das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
2. Ist meine Versicherung noch gültig?
Die Versicherung gilt ein Jahr ab dem im Bestätigungsschreiben der UBS eingetragenen Versicherungsbeginn und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn keine Kündigung erfolgt.
3. Wann und wie kann ich meine Versicherung kündigen?
Der Versicherte kann den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten auf dessen Ende schriftlich kündigen. Der Versicherte muss die Kündigung bei der UBS, Flughofstrasse 35, Postfach, 8152 Glattbrugg einreichen. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet auch der Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet auch mit der Auflösung des Kreditkartenvertrages oder mit dem Verfall der UBS Kreditkarte, auch wenn die Laufzeit des Versicherungsvertrages noch nicht abgelaufen ist.
4. Wer ist der Versicherungsnehmer?
Die Versicherungsnehmerin ist die UBS. Als Versicherungsnehmerin hat sie den Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft abgeschlossen.
5. Was muss ich als versicherte Person im Schadenfall kumulativ nachweisen?
 | Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular kann bei der Oberhänsli und Partner AG bezogen werden);
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 | Nachweis, dass die Reise respektive der versicherte Gegenstand durch den Versicherten mindestens zu 50% mit der gültigen UBS Haupt- oder Zweitkreditkarte respektive der dazugehörigen Partnerkarte bezahlt wurde (Kreditkartenbeleg oder Monatsrechnung des Kreditkartenkontos);
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 | Nachweis eines gültigen Kreditkartenvertrages zwischen dem Versicherten und der UBS (Kreditkartennummer);
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 | Nachweis eines gültigen Versicherungsvertrages zwischen dem Versicherten und der Allianz (Vorlegen des Bestätigungsschreibens der UBS) sowie Nachweis, dass die Versicherungsprämie bezahlt wurde (Monatsrechnung des Kreditkartenkontos);
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 | Auf Verlangen Nachweis des privaten Charakters der Reise. |
6. Welche Unterlagen muss ich im Schadenfall ausserdem einreichen?
6.1. Bei einer Annullierung (je nach versichertem Ereignis):
 | Buchungsbestätigung;
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 | Annullierungskostenrechnung;
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 | Rechnungen für Reisemehrkosten im Original;
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 | Zeugnis eines neutralen Arztes mit Diagnose;
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 | Rezept der ärztlichen verordneten Medikamente;
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 | Sterbeurkunde;
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 | Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Eintrittskarten, Quittungen etc. im Original;
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 | Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers. |
6.2. Bei einer Flugverspätung (je nach versichertem Ereignis):
 | Verspätungsnachweis des Lufttransportunternehmens;
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 | Flugbillette im Original;
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 | Originalbelege der zusätzlich entstandenen Kosten. |
6.3. Bei der Reisegepäckversicherung (je nach versichertem Ereignis):
 | Polizeirapport;
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 | Tatbestandsaufnahme (je nach dem durch die nächstgelegene Polizeidienststelle, das Transportunternehmen oder die Reise- bzw. Hotelleitung);
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 | Quittungen und Bestätigungen. |
6.4. Beim Shop Garant (je nach versichertem Ereignis):
 | Original Anschaffungsbeleg, aus dem der Kaufpreis und der Anschaffungstag ersichtlich ist;
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 | der dazugehörige Kreditkartenbeleg oder eine Kopie der Monatsrechnung des Kreditkartenkontos;
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 | Inanspruchnahme von Dritten (auch Versicherungen) wegen des gleichen Schadens;
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 | sonstige für die Ermittlung der Entschädigung massgebende Informationen.
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 | evtl. Polizeirapport (bei Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus) |
6.5. Bei der Auslandheilungskostenversicherung (je nach versichertem Ereignis):
 | Detailliertes Arztzeugnis;
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 | Rechnungen über Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie Arztrezepte im Original. |
6.6. Bei einem Reiseabbruch (je nach versichertem Ereignis):
 | Buchungsbestätigung;
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 | evtl. Arztzeugnis mit Diagnose;
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 | evtl. offizielle Atteste;
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 | Quittungen/Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original;
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 | Belege für unvorhergesehene Auslagen oder entstandene Mehrkosten im Original;
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 | Flug-/Fahrscheine im Original.
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 | Polizeirapporte. |
7. Wieso muss ich ein Arztzeugnis einreichen?
Um eine abschliessende Beurteilung der besagten Krankheit machen zu können, sind wir auf alle notwendigen Informationen angewiesen.
Annullierung
8. Was sind Annullierungskosten?
Da ein Reiseveranstalter im Falle einer Annullierung nicht auf Schadenersatz angewiesen sein will, regelt er mit dem Kunden vertraglich die Folgen einer Annullierung. Dies sind die Annullierungskostenregelungen. Regelmässig werden in den allgemeinen Vertrags- oder Reisebedingungen der Veranstalter Pauschalbeiträge vereinbart, welche häufig in Prozentsätzen der Reisepreise in zeitlicher Abstimmung zum Abreisetermin gestaffelt werden. Annullierungskosten sind also nichts anderes als pauschalisierter Schadenersatz.
9. Warum und wo muss ich bei Eintritt eines versicherten Ereignisses meine Reise sofort annullieren?
Bei Eintritt des versicherten Ereignisses muss ich unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen, Vermieter oder Kursveranstalter annullieren, da ansonsten die Annullierungskosten des Veranstalters überhaupt erst oder höher anfallen können. Zudem muss ich den Schadenfall der Oberhänsli & Partner AG, Versicherungsbroker, Postfach 179, 8800 Thalwil schriftlich melden.
10. Sind die militärische Dienstpflicht und Probleme im Zusammenhang mit einer Visumsbeschaffung auch versicherte Annullierungsgründe?
Nein, dies sind keine versicherten Ereignisse.
11. Kann ich annullieren, wenn mein Haustier krank wird?
Nein, ein Haustier ist keine nahe stehende Person.
Flugverspätung
12. Wann und wie hoch bin ich bei einer Flugverspätung versichert?
Wenn ein Luftverkehrsanschluss zwischen zwei Flügen wegen einer Verspätung von mindestens sechs Stunden durch das ausschliessliche Verschulden des ersten Luftfahrtunternehmens verpasst wird, übernimmt die Allianz die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise bis maximal CHF 300 pro Fall und maximal CHF 600 pro Jahr.
Reisegepäck
13. Was ist vor Ort zu tun, wenn ich im Ausland bestohlen werde?
Die Ursache, die Umstände und das Ausmass des Diebstahls oder des Raubes müssen unverzüglich und im Detail durch die dem Tatort nächstgelegene Polizeidienststelle in einem Polizeirapport und einer Tatbestandsaufnahme bestätigt werden.
14. Was ist zu tun, wenn mein Koffer auf dem Transport beschädigt oder entwendet wird oder wenn ich merke, dass der Inhalt abhanden gekommen ist?
Die Ursachen, die Umstände und das Ausmass des Ereignisses müssen unverzüglich und im Detail durch die Transportunternehmung, den verantwortlichen Dritten oder die Reise- oder Hotelleitung schriftlich bestätigt werden.
15. Sind durch die Reisegepäckversicherung auch gemietete oder geliehene Video- oder Fotoausrüstungen versichert?
Nein, die versicherte Person muss Eigentümerin der Video- oder Fotoausrüstung sein. Dies gilt für das gesamte Reisegepäck.
16. Sind durch die Reisegepäckversicherung auch Computer und deren Zubehör versichert?
Nein, Computerhardware (Desktop, Laptop, Beamer, Zubehör, Handheld etc.), mobile Telefongeräte und Software aller Art sind nicht versichert.
17. Sind allg. med. notwendige Ausrüstungsgegenstände versichert?
Ja, sofern die versicherte Person Eigentümerin der Gegenstände ist.
Auslandheilungskosten
18. Kann die Allianz eine ärztliche Untersuchung des Versicherten anordnen?
Ja, die versicherte Person muss sich auf Verlangen und auf Kosten der Allianz jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Gesellschaftsarzt unterziehen lassen.
19. Besteht für Erkrankungen, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben, ein Versicherungsschutz?
Nein, für Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben sowie deren Folgen besteht kein Versicherungsschutz. Komplikationen, Verschlimmerungen oder Rückfälle, insbesondere auch chronische und sich wiederholende Krankheiten, und zwar unabhängig davon ob sie der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bekannt waren, stellen ebenfalls keine versicherten Ereignisse dar.
20. Wo melde ich mich für Kostengutsprachen?
Bei der Allianz Risk Transfer-Assistance, Postfach 5562, 8050 Zürich. Telefon: 0041 44 723 44 88
Reiseabbruch
21. Wieso muss ich bei einem Reiseabbruch die Notfallzentrale anrufen?
Durch Ihren Anruf können wir die nötigen Massnahmen treffen und die weiteren Schritte in die Wege leiten. Zudem bleibt für Sie der Aufwand möglichst klein. Damit es sich bei Ihrem Reiseabbruch um ein versichertes Ereignis handelt, braucht es zwingend die vorgängige Zustimmung der Allianz-Notrufzentrale.