KRANKHEIT / KRANKENTAGGELD

Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und Schwangerschaft (OR Art. 324a)

Massgebend für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist der Arbeitsvertrag. Sofern der Arbeitsvertrag oder der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) keine günstigere Regelung vorsieht und keine Betriebs- oder Einzelkrankentaggeld-Versicherung des Betriebes besteht, welche mindestens 4/5 des Lohnes versichert, richtet sich die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft je nach Arbeitsort nach der Berner Skala, Zürcher Skala oder Basler Skala. Welche Skala in Ihrem Fall gilt, erfahren Sie beim Bezirksgericht des Arbeitsortes.

 

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